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   BFH, 29.05.1990 - VII R 85/89   

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BFH, 29.05.1990 - VII R 85/89 (https://dejure.org/1990,672)
BFH, Entscheidung vom 29.05.1990 - VII R 85/89 (https://dejure.org/1990,672)
BFH, Entscheidung vom 29. Mai 1990 - VII R 85/89 (https://dejure.org/1990,672)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFHE 161, 486
  • NJW 1991, 1198
  • BB 1990, 2255
  • BB 1991, 56
  • BStBl II 1990, 1008
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 03.02.1981 - VII R 86/78

    Ermessensentscheidung - Verwaltung

    Auszug aus BFH, 29.05.1990 - VII R 85/89
    a) Bei der Inanspruchnahme eines nach den §§ 34, 69 AO 1977 Haftenden handelt es sich um eine Ermessensentscheidung (§ 191 Abs. 1 AO 1977), die nach § 102 FGO darauf zu überprüfen ist, ob der Haftungsbescheid deshalb rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (vgl. BFH-Urteile vom 13. April 1978 V R 109/75, BFHE 125, 126, BStBl II 1978, 508, und vom 3. Februar 1981 VII R 86/78, BFHE 133, 1, BStBl II 1981, 493).

    Dabei müssen die bei der Ausübung des Verwaltungsermessens angestellten Erwägungen - die Abwägung des Für und Wider der Inanspruchnahme des Haftungsschuldners - aus der Entscheidung erkennbar sein (BFHE 133, 1, BStBl II 1981, 493).

  • BFH, 13.04.1978 - V R 109/75

    Haftungsbescheid - Zweigliedrige Entscheidung - Umfang der gerichtlichen

    Auszug aus BFH, 29.05.1990 - VII R 85/89
    a) Bei der Inanspruchnahme eines nach den §§ 34, 69 AO 1977 Haftenden handelt es sich um eine Ermessensentscheidung (§ 191 Abs. 1 AO 1977), die nach § 102 FGO darauf zu überprüfen ist, ob der Haftungsbescheid deshalb rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (vgl. BFH-Urteile vom 13. April 1978 V R 109/75, BFHE 125, 126, BStBl II 1978, 508, und vom 3. Februar 1981 VII R 86/78, BFHE 133, 1, BStBl II 1981, 493).
  • BFH, 05.03.1998 - VII B 36/97

    Geschäftsführerhaftung: erforderliche Überwachungsmaßnahmen

    Der Senat hat allerdings in seinem Urteil vom 29. Mai 1990 VII R 85/89 (BFHE 161, 486 [BFH 29.05.1990 - VII R 85/89], BStBl II 1990, 1008) offen gelassen, ob die Geburt eines Kindes durch die Geschäftsführerin einer GmbH und die nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) bestehenden Beschäftigungsverbote vor und nach der Entbindung (§ 3 Abs. 2, § 6 Abs. 1 MuSchG) sowie der Mutterschaftsurlaub (§ 8a MuSchG a.F.) eine in den Zeitraum des Mutterschutzes fallende Pflichtverletzung oder das Verschulden der Geschäftsführerin i.S. des § 69 AO 1977 ausschließen oder mildern können, obwohl das MuSchG mangels Bestehens eines Arbeitsverhältnisses keine unmittelbare Anwendung findet (§ 1 Nr. 1 MuSchG).

    Bei einer auf § 69 AO 1977 gestützten Haftungsinanspruchnahme wäre zu berücksichtigen, daß die Antragstellerin bei der Erfüllung ihrer Geschäftsführerpflichten während des Haftungszeitraums wegen der Geburt ihres Kindes tatsächliche Beeinträchtigungen ihrer Arbeitsfähigkeit hinzunehmen hatte, die in die Ermessenserwägungen des FA für die Ausübung des Auswahlermessens einbezogen werden müssen (Urteil des Senats in BFHE 161, 486 [BFH 29.05.1990 - VII R 85/89], BStBl II 1990, 1008).

  • BFH, 07.03.1995 - VII B 172/94

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Steuerschulden

    Der Senat hat es für möglich gehalten, daß für die Ausübung des Auswahlermessens ein unterschiedlicher Grad des Verschuldens der als Haftende in Betracht kommenden Personen erheblich sein könne (vgl. BFH-Urteil vom 29. Mai 1990 VII R 85/89, BFHE 161, 486, 489 [BFH 29.05.1990 - VII R 85/89], BStBl II 1990, 1008).
  • BFH, 09.08.2002 - VI R 41/96

    Auswahlermessen bei mehreren Haftungsschuldnern

    Aus dem Begründungsgebot des § 121 AO 1977 ergibt sich, dass das FA spätestens in der Einspruchsentscheidung (vgl. aber ab 2001 § 102 Satz 2 FGO in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2001) die für die Ermessensausübung maßgeblichen Gründe darstellen muss (z.B. BFH-Urteil vom 29. Mai 1990 VII R 85/89, BFHE 161, 486, BStBl II 1990, 1008).
  • FG Köln, 04.09.2003 - 3 K 7676/00

    Auswahlermessen bei der Haftungsinanspruchnahme mehrerer GmbH-Geschäftsführer

    Bei der Inanspruchnahme eines nach §§ 34, 69 der Abgabenordnung - AO - Haftenden handelt es sich um eine Ermessensentscheidung (§ 191 Abs. 1 AO), die nach § 102 der Finanzgerichtsordnung - FGO - durch das Gericht darauf zu überprüfen ist, ob der Haftungsbescheid deshalb rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 29.05.1990 VII R 85/89, BStBl II 1990, Seite 1008, 1009 m.w.N.).

    Soweit der BFH im Urteil vom 29.05.1990 VII R 85/89 (BStBl II 1990, Seite 1008) die tatsächliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit durch die Geburt eines Kindes bei der Ausübung des Auswahlermessens berücksichtigt hat, mag dies nach Auffassung des erkennenden Senats allenfalls bei einer kurzen Ausfallzeit zutreffend sein.

    Der Senat sieht dies im Hinblick auf die Entscheidungen des BFH VII B 106/99 und VII R 85/89 als erforderlich an.

  • BFH, 28.01.2002 - VII B 41/01

    NZB; neues Zulassungsrecht, Divergenz, Sicherung der einheitlichen Rspr.

    c) Eine Abweichung der FG-Entscheidung von den Senats-Urteilen vom 29. Mai 1990 VII R 85/89 (BFHE 161, 486, BStBl II 1990, 1008) und vom 30. Juni 1995 VII R 87/94 (BFH/NV 1996, 3) liegt ebenfalls nicht vor.

    Vielmehr liegt den Ausführungen des FG, was gerade aus der Bezugnahme auf das Urteil in BFHE 161, 486, BStBl II 1990, 1008 deutlich wird, die Annahme zugrunde, dass den Kläger als de facto alleinhandelnden und -verantwortlichen Geschäftsführer der Firmengruppe ein im Verhältnis zu dem nominellen Geschäftsführer größerer Schuldvorwurf trifft, der aus Sicht des FG die alleinige Inanspruchnahme des Klägers rechtfertigt.

  • BFH, 29.02.2012 - III B 235/11

    Auftragsprüfung

    a) Eine Abweichung der Vorentscheidung von einer divergenzfähigen Gerichtsentscheidung, namentlich den von dem Kläger genannten BFH-Urteilen vom 3. Februar 1981 VII R 86/78 (BFHE 133, 1, BStBl II 1981, 493) und vom 29. Mai 1990 VII R 85/89 (BFHE 161, 486, BStBl II 1990, 1008) sowie dem Urteil des FG Bremen vom 15. Januar 1990 II 256/88 K (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1990, 377), hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt.

    Die BFH-Urteile in BFHE 133, 1, BStBl II 1981, 493 und in BFHE 161, 486, BStBl II 1990, 1008 sind jeweils zur Frage der ordnungsgemäßen Ermessensausübung bei einer Geschäftsführerhaftung ergangen und weisen die Besonderheiten auf, dass es überhaupt an einer Begründung der Ermessensentscheidung (BFH-Urteil in BFHE 133, 1, BStBl II 1981, 493) bzw. an einer dem Zweck von § 191 Abs. 1 AO entsprechenden Begründung des Auswahlermessens bei mehreren möglichen Haftungsschuldnern (BFH-Urteil in BFHE 161, 486, BStBl II 1990, 1008) fehlte.

  • FG Hamburg, 29.03.2017 - 3 K 183/15

    Abgabenordnung: Haftung eines Kommanditisten als faktischer Geschäftsführer der

    Kommen mehrere Personen als Haftende in Betracht, muss die Finanzbehörde entscheiden und begründen, welchen Haftungsschuldner sie in Anspruch nehmen will, wobei sie auch nur einzelne Haftungsschuldner auswählen kann (BFH-Urteile vom 11.03.2004 VII R 52/02, BFH/NV 2004, 852; vom 29.05.1990 VII R 85/89, BFHE 161, 486, BStBl II 1990, 1008).
  • FG Rheinland-Pfalz, 29.10.2009 - 5 K 1776/08

    Auswahlermessen bei mehreren Haftungsschuldnern

    Die Höhe der Kapitalbeteiligung ist kein geeignetes Auswahlkriterium, weil die §§ 34, 69 AO für die Haftung allein auf die Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter abstellen und nicht auf die Beteiligungsverhältnisse am Gesellschaftskapital (BFH-Urteil vom 29. Mai 1990, VII R 85/89, BStBl II 1990, 1008 ).

    Mit diesen besonderen Umständen hätte sich der Beklagte im Rahmen der Ausübung seines Auswahlermessens vorliegend insbesondere deshalb auseinandersetzen müssen, weil gerade die räumliche Trennung der von Herrn B von L aus wahrgenommenen kaufmännischen Geschäftsführung einschließlich der Wahrnehmung der steuerlichen Obliegenheiten und der vom Kläger von S aus wahrgenommenen Betreuung des operativen Geschäfts zeigen, dass Herr B zumindest hinsichtlich der kaufmännischen Geschäftsführung einen beherrschenden Einfluss gehabt haben kann, der den Kläger - was er im Einspruchsverfahren auch wiederholt vorgetragen hat - an der Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß § 34 AO tatsächlich gehindert hat (vgl. auch das BFH-Urteil vom 29. Mai 1990, VII R 85/89, BStBl II 1990, 1008 ).

  • VGH Bayern, 06.06.2005 - 4 ZB 03.3250

    Gewerbesteuer; Haftung; Haftungsschuldner; Geschäftsführer; Strohmann; Ermessen;

    Insbesondere hat die Behörde zum Ausdruck zu bringen, warum sie den Haftungsschuldner anstatt des Steuerschuldners oder anstelle anderer ebenfalls für die Haftung in Betracht kommender Personen in Anspruch nimmt (BFH, U.v. 29.5.1990 - VII R 85/89, NJW 1991, 1198/1199).

    Eine derartige Situation liegt aber hier nicht vor, da bei der den vorliegenden Fall prägenden faktischen Alleingeschäftsführung des Vaters des Klägers für die Ausübung des Auswahlermessens der unterschiedliche Verschuldensgrad von faktischem und formalem Geschäftsführer als sachgerechtes und legitimes Differenzierungskriterium in Betracht gekommen wäre (vgl. BFH, U.v. 29.5.1990 - VII R 85/90, NJW 1991, 1198/1199).

  • FG Thüringen, 05.06.2000 - I 419/00

    Fehlerhafte Ermessensausübung bei der Stundung von Grunderwerbsteuer;

    Das bedeutet nach § 102 in Verbindung mit § 101 Satz 2 FGO , dass der erkennende Senat grundsätzlich keine eigene Stundungsentscheidung treffen, sondern nur die Entscheidungen des Beklagten, insbesondere die Einspruchsentscheidung, daraufhin überprüfen darf, ob der Beklagte die Grenzen des ihm zugewiesenen Wertungsspielraums überschritten (so genannte Ermessensüberschreitung, vgl. dazu etwa BFH-Urteil vom 17. September 1987 IV R 31/87, BFHE 151, 64 , BStBl II 1988, 20 ) oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat, indem er innerhalb des Wertungsspielraums fehlerhafte oder nicht ausreichende Erwägungen angestellt hat (Ermessensfehlgebrauch, Ermessensunterschreitung, vgl. dazu etwa die BFH-Urteile vom 29. Mai 1990 VII R 85/89, BFHE 161, 486 , BStBl II 1990, 1008 , und vom 8. April 1987 X R 14/81, BFH/NV 1988, 217).

    Dabei hat das Gericht berücksichtigt, dass die Klägerin mit dem Urteil nur eine erneute Stundungsentscheidung erlangt hat, nicht aber die begehrte Stundung; mit dem entsprechenden - erheblich weiter gehenden - Antrag ist sie unterlegen (vgl. dazu die BFH-Urteile vom 22. April 1988 III R 269/84, a. a. O., und vom 29. Mai 1990 VII R 85/89, a. a. O.).

  • FG München, 10.03.2021 - 3 K 1123/19

    Umsatzsteuervoranmeldung, Uneinbringlichkeit, Steuerberater, Haftungsbescheid,

  • FG München, 01.07.2020 - 3 K 3072/18

    Hilfeleistung des Gehilfen - haftungsauslösende Gehilfentätigkeit

  • BFH, 11.03.1992 - X R 116/90

    Bestimmung des Prüfungsortes bei einer vom Finanzamt angesetzten Außenprüfung und

  • FG Hamburg, 26.10.2010 - 3 V 85/10

    Haftung des Geschäftsführers für Vorsteuern aus Rechnungen mit Scheinsitzangaben

  • FG Nürnberg, 05.08.2009 - 4 K 709/09

    Ermessensentscheidung des Finanzamtes über Antrag auf Außenprüfung im Büro des

  • BFH, 30.06.1995 - VII R 87/94

    Auswahlermessen bei Haftung zweier Geschäftsführer

  • FG Schleswig-Holstein, 01.12.2005 - 2 K 174/04

    Steuerzahlung als insolvenzrechtlich anfechtbare Handlung

  • BFH, 28.06.1999 - VII B 330/98

    Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung; grundsätzliche Bedeutung der

  • FG München, 22.06.2005 - 10 K 1822/03

    Einwendungen gegen die Inanspruchnahme des Arbeitnehmers anstelle des

  • FG Schleswig-Holstein, 25.05.2004 - 5 V 85/04

    Haftung des Geschäftsführers der Schuldnerin bei Verfügung unter Zustimmung des

  • FG Schleswig-Holstein, 10.03.1999 - IV 1563/97

    Umfang der Haftung eines Geschäftsführers einer GmbH für Umsatzsteuer; Haftung

  • FG Sachsen, 12.04.2005 - 5 V 121/05

    Zulässigkeit eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung bei Gericht;

  • FG Schleswig-Holstein, 14.04.2004 - 4 K 32/01

    Nationale Haftungsvorschriften über Haftung des Gesellschafter-Geschäftsführers

  • FG Düsseldorf, 20.01.2003 - 17 K 6995/96

    Lohnsteuerhaftung; Nettolohnvereinbarung; Abgetretene Steuererstattung;

  • FG Köln, 18.01.2000 - 14 K 3630/97

    GmbH-Geschäftsführerhaftung für Ausfall der GmbH bei später fälliger Steuerschuld

  • BFH, 01.02.1994 - VII B 242/93

    Inanspruchnahme aus einem steuerlichen Haftungsbescheid

  • BFH, 23.04.1991 - VII B 216/90

    Voraussetzungen einer Divergenzentscheidung

  • VG Hannover, 05.10.2023 - 2 B 4469/23

    Abordnung; Beamter; Ermessen; Ermessensausfall; Ermessensfehler;

  • VG Gießen, 21.03.2013 - 8 K 230/12

    Haftungsbescheid gegen einen Geschäftsführer der GmbH für Gewerbesteuer

  • FG Sachsen-Anhalt, 06.03.2003 - 5 K 1325/97

    Haftungsbescheid vom 15.5.1995; Inhaftungnahme für Lohnsteuer aus

  • FG Sachsen, 15.02.2001 - 2 V 1618/00

    Ermessensfehlerhafte Nichtberücksichtigung der Inanspruchnahme des

  • FG Bremen, 12.10.1993 - 293097K 5
  • FG Sachsen, 06.03.2003 - 5 K 1325/97

    Haftet Entleiher neben Arbeitgeber für die Lohnsteuer?

  • FG München, 30.12.1999 - 7 V 4862/99

    Inanspruchnahme eines Geschäftsführers als Haftungsschuldner für Steuerrückstände

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